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– SICHERHEIT VON A BIS Z

Im Glossar von Sicherheitexperte Uwe Gerstenberg können Sie viele sicherheitsrelevante Begriffe nachschlagen.
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Es gibt 2 Begriffe in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben N beginnen.
Nachbarschaftswache

Wenn es um Einbrüche geht, sind aufmerksame Nachbarn für Einbrecher nicht gerade willkommene Zeitgenossen. Viele Menschen unterschätzen den Wert einer guten Nachbarschaftspflege. Vor allem der Gedanke, dass man ohnehin wenig Zeit zu Hause verbringt, ist ein guter Anlass, sich mit seinen Nachbarn gutzustellen.

Eine Nachbarschaftswache ist nicht so zu verstehen, dass Gruppen von Nachbarn in abgesprochenen Schichten durch die Straßen ziehen und Selbstjustiz üben. Es geht mehr darum, seinen Blick und den der Nachbarn für ungewöhnliche Vorkommnisse und Personen im und um das eigene, aber auch angrenzende Häuser zu sensibilisieren. So kann verhindert werden, dass fremde Personen in Hausfluren gar nicht auffallen, weil alle Bewohner annehmen, die betreffende Person wohne wohl ebenfalls im Haus.

Warum gründen sich Nachbarschaftswachen?
Einbrecher spähen die sie interessierenden Objekte häufig aus, bevor sie einen Einstieg wagen. Wenn sie in Gruppen organisiert sind, hinterlassen sie teilweise auch sogenannte Gaunerzinken, welche die Täter über die Bedingungen eines Einbruches informieren. Wenn einem Späher bereits auffällt, dass es sich um eine aufmerksame Nachbarschaft handelt, weil er beispielsweise selbst auf seine Person und seine Absichten angesprochen wurde, wird er seine Kollegen möglicherweise warnen, dass es sich um einen sehr risikobehafteten Einbruch handelt. Die Abschreckung erfolgt hier bereits, bevor die eigentlichen Einbrecher einen Einstiegsversuch wagen.

Natürlich können Nachbarn sich auch zu Streifzügen in der Nachbarschaft verabreden. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass Selbstjustiz in keiner Weise eine Option darstellt. Es ist Mitgliedern derartiger Nachbarschaftswachen in Deutschland nicht erlaubt, Waffen zu tragen oder andere Personen körperlich anzugehen. Auch wenn diese sich unbefugt auf fremden Grundstücken aufhalten.

Es gelten für die Mitglieder von Nachbarschaftswachen dieselben Rechte wie im normalen Alltag auch. Jeder hat ein Recht auf Notwehr, aber für weitere Maßnahmen, also das Bestrafen eines mutmaßlichen Täters sind Polizei und Behörden zuständig. Die Wache hat also durch ihre Anwesenheit nur die Möglichkeit, Einbrecher abzuschrecken oder den Notruf zu wählen, wobei beide Maßnahmen sich bereits als wirkungsvolle Maßnahmen herausstellen können.


Notruf

Der Notruf umfasst zwei einfache Telefonnummern: 110, um die Polizei zu rufen, oder 112, um Rettungsdienste und Feuerwehr zu alarmieren. Wann immer eine Person selbst in einer Notlage ist, oder wahrnimmt, dass andere Personen sich in einer solchen befinden, ist sie berechtigt, den Notruf zu wählen und Hilfe anzufordern.

Die Zuständigkeit des polizeilichen Notrufs greift dann, wenn jemand Opfer oder Zeuge einer Straftat wird, oder sich und/oder andere in einer Notsituation bedroht oder belästigt fühlt. Der Rettungsdienst und die Feuerwehr können in Situationen akuter Gefahr, etwa durch Feuer, Überschwemmungen, Unfälle o.ä. gerufen werden. Wer in Panik oder unter Stress die vermeintlich falsche Nummer gewählt hat, wird an die zuständige Stelle weitervermittelt. Beide Notrufnummern funktionieren nach dem Prinzip der Zuständigkeit, sodass Anrufe sowohl aus dem Festnetz als auch aus dem Mobilnetz immer an die zuständige Dienststelle gehen.

Wer beispielsweise Zeuge eines Unfalls wird, selbst aber kein Handy dabei hat, kann sich auf Autobahnen auch der Notrufsäulen bedienen. Dies empfiehlt sich  ohnehin, da viele Autofahrer sich auf Autobahnen nur schwer zurechtfinden und daher kaum ausreichend genaue Ortsangaben machen können. Die Suche nach dem Unfallort kostet Zeit und in schlimmen Fällen sogar Leben. Über die genutzte Notrufsäule lässt sich der Standort des Meldenden jedoch auf den Meter genau bestimmen, was den Einsatz beschleunigt. Wenn keine Notrufsäulen in der Nähe sind, kann auch das Handy des Unfallopfers oder einer anderen Person verwendet werden, da der Notruf auch mit einem gesperrten Handy immer gewählt werden kann. Guthaben ist bei Prepaid Handys ebenfalls nicht nötig, um den Notruf zu erreichen.

Der Missbrauch des Notrufs steht nach §145 des Strafgesetzbuches unter Strafe. Das bedeutet, dass vorsätzlicher Missbrauch der Nummer, insbesondere, wenn es zu einem Einsatz kommt, zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Dies gilt nicht bei Kindern, die sich einen Spaß erlauben, weil sie es nicht besser wissen. Aber ab dem 14. Lebensjahr, mit dem ein Teenager strafmündig wird, kann es sein, dass die Kosten eines unnötigen Einsatzes getragen werden müssen.

Grundsätzlich sollten Bürger sich nicht scheuen, den Notruf zu wählen. Auch wer sich nicht sicher ist, ob ein Polizeieinsatz oder ein Krankenwagen wirklich nötig ist, sollten lieber einmal zu viel anrufen, als einmal zu wenig. Die Kosten für etwaige Einsätze trägt der Staat, daher müssen, abgesehen von Fällen des wissentlichen Missbrauchs, keine Kosten befürchtet werden.

Die Nummern des Notrufes sollten Eltern ihren Kindern so früh wie möglich beibringen. Selbst kleinste Kinder wissen heutzutage schon ein Handy zu bedienen. Die entsprechenden Notrufnummern auswendig zu wissen hilft ihnen, in einer Notlage Hilfe zu rufen.